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Bildungspaket für Kinder - eine scheinheilige Mogelpackung! PDF Drucken E-Mail

In der Hochglanzbroschüre des Bundesfamilienministeriums „Jedes Kind kommt mit!“ steht, dass Hartz-IV-Kinder eine unbeschwerte glückliche Kindheit erleben. Die Rahmenbedingungen seien unabhängig von der sozialen Herkunft. Die Hartz-IV-Kinder bekämen eine faire Chance. Sie hätten ein Recht auf eine gesunde und behütete Kindheit. Dies würde durch das Teilhabepaket gewährleistet.
Doch wie sieht die Wirklichkeit für Hartz-IV-Kinder aus?

Bei der Schulausstattung gibt es weiterhin nur 100,- Euro. Eine Aufstockung erfolgte nicht. Neu ist nur die Aufstockung des Verwaltungsaufwands. Die 100 Euro kommen auf zwei Raten zur Auszahlung: nämlich am 1. August, 70 Euro, und am 1. Februar, 30 Euro, bei vorheriger Antragstellung. Dies ist die einzige Bargeldauszahlung. Wer Kinder hat, der  weiß, dass der Schulbedarf mit 100 Euro nicht bezahlt werden kann. Schülerfahrkarten werden nur ausnahmsweise für die Schüler der gymnasialen Oberstufe gezahlt, wenn sich kein anderer Kostenträger findet.
Schülernachhilfe soll es geben, wenn die Versetzung gefährdet ist. Es muss versetzungsrelevante Fächer betreffen. Die Schule ist verpflichtet Auskunft über den erforderlichen Nachhilfebedarf gegenüber dem Amt zu erteilen. Der Klassenlehrer/-in muss mitteilen, ob die Leistungsschwäche auf unentschuldigten Fehlzeiten beruht oder anhaltendes Fehlverhalten vorliegt. Kinder von Hartz-IV-Empfänger stellt man an den Pranger. Höhlt den Datenschutz aus, indem man sensible Sozialdaten an Ämter weitergereicht. Bei Kindern von vermögenden Eltern fragt niemand, worauf die Lern- und Leistungsschwäche beruht. Auf die Idee, dass das Kind nicht über die erforderlichen Lehrmittel zu Schuljahresbeginn verfügt, kommt niemand. Nach der Ausforschung und Bloßstellung hat die Schule zuerst nach kostenlosen Nachhilfeangeboten im eigenen Haus zu suchen. Gibt es keine schuleigenen, kostenlose Nachhilfeangebote für Hartz-IV-Kinder ist das schriftlich zu begründen. Erst dann sind kostenpflichtige Nachhilfeangebote zu erwägen. Ob das Amt die Kosten für die Nachhilfe bewilligt, bleibt dem Verwaltungsverfahren überlassen.
Ein- und mehrtägige Kita-/Schulausflüge/Klassenfahrten können bei vorheriger Antragstellung durch Sach- oder Gutscheine bezuschusst werden. Eine Kostenübernahme aller mit der Klassenfahrt in Zusammenhang stehender Kosten (Speise, Getränke, Ansichtskarten, Souvenir etc.) findet in der Regel nicht statt.  Grundsätzlich werden nur die Fahrt- und Übernachtungskosten bei Klassenfahrten vom Amt gezahlt.
Kita-/Schulspeisung gibt es, wenn die Eltern für die Verpflegung einen Euro je Mahlzeit bezahlen können. Für jedes Kind muss zuvor ein Antrag gestellt werden. Im Kinderbedarfsatz sind die Kosten für eine Schulspeisung nicht eingewertet. Die Ausgaben für das Schulessen führen deshalb zu einer Verkürzung des Kinderbedarfssatzes. Notwendige Güter und Dienstleistungen für das Kind können nicht erworben werden, wenn das Kind eine Schulspeisung erhält. Durch Gutscheine für die Schulkantine offenbart man die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern. Das Kind wird bloßgestellt. Eine Kostenentlastung bekommen die Eltern nicht. Einige Kommunen können die Kostenbeteiligung für die Speisung bedürftiger Kinder nicht mehr aufbringen. Private Spenden sichern den Hartz-IV-Kindern eine warme Mahlzeit. Ungeklärt ist, was geschieht, wenn die privaten Spendengelder ausbleiben.
Sport- und Musikverein. Im Monat werden 10 Euro für einen Sport oder Musikverein bei vorheriger Antragstellung gewährt. Beide Vereinsaktivitäten gibt es nicht auf den Teilhabegutschein. Das Kind kann entweder Sport treiben oder Musik machen. Häufig decken die 10 Euro die Kosten für die Vereinsgebühr nicht ab. Um eine „Ausgrenzung“ der „Hartz-IV-Kinder“ zu vermeiden, sind Sport- und Musikvereine/-schulen aufgerufen spezielle Angebote für Hartz-IV-Kinder zu gewähren. Die „Spezialangebote“ sind nicht Vereinsstandard. Für Sportbekleidung, Sportartikel, Musikinstrumente, Notenblätter etc. gibt es keine Gutscheine. Auch die Kosten für gemeinsame Vereinsaktivitäten zahlt das Amt nicht. Die Eltern können aufgrund der wirtschaftlichen Not die Kosten nicht zahlen. Hartz-IV-Kinder bleiben daher auch im sportlichen und kulturellen Bereich weiter ausgegrenzt.
Seit dem 1.1.2011 führte der Gesetzgeber eine neue Regelbedarfsstufe für Jugendliche im Alter von 18 bis 25 Jahre ein, die noch zu Hause wohnen müssen (Stallpflicht), und für Junge Erwachsene, die ohne Zustimmung des Jobcenters eine eigene Wohnung angemietet haben. Sie erhalten 291 Euro.
Wichtig: Sozialpässe müssen weiterhin beantragt werden, denn sie stehen mit dem neuen Bildungs- und Teilhabepaket nicht im Zusammenhang. Der Sozialpass ist nur ein Hinweis, dass man bedürftig ist. Er vermittelt kein Recht auf Gewährung des Teilhabepaketes.
Neu ist bei den Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X, dass diese seit dem 1.1.2011 nur noch ein Jahr rückwirkend gestellt werden können. Die Situation hat sich nachhaltig verschlechtert, denn früher konnte vier Jahre rückwirkend ein Überprüfungsantrag gestellt werden.
Fazit: Mit den aktuellen Kindersätzen, nun Kinderbedarfe genannt, können kindgerechte Wünsche und Bedürfnisse nicht erfüllt werden, weil den Eltern das Geld fehlt. Die Güter und Dienstleistungen zur Erfüllung der Kinderbedarfe sind nicht marktgerecht eingewertet. Kinder von Hartz-IV-Familien haben nicht die gleichen Startmöglichkeiten. Sie können wegen Geldmangel der Eltern nicht ausreichend gefördert und nicht gesund ernährt werden. Sie bleiben in der Entwicklung zurück. Erleben eine karge, unfaire Kindheit, die von Ausgrenzung und Bloßstellung geprägt ist.
Diana Henrich, Courage-Mannheim

 

 

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