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Weniger Arbeitslosengeld für Mütter PDF Drucken E-Mail
Zahlreiche Mütter, denen kurz nach der Rückkehr aus der Elternzeit gekündigt wird, müssen sich auch künftig mit weniger Arbeitslosengeld zufrieden geben. Das Bundessozialgericht bestätigte am 24.8.11, dass sich die Höhe des Arbeitslosengelds in diesen Fällen nicht nach dem letzten Gehalt richtet, sondern pauschal berechnet werden kann. Damit gaben die Richter der Bundesagentur für Arbeit (BA) recht. Gleich vier Mütter unterlagen vor dem obersten deutschen Sozialgericht (Aktenzeichen: B 11 AL 19/10 R und andere).
In einem der vier Fälle hatte eine Betriebswirtin geklagt, die seit 1996 für einen großen Getränkehersteller gearbeitet hatte. Infolge der Geburt ihrer Kinder hatte sie bis August 2005 Elternzeit genommen. Wenige Tage nach ihrer Rückkehr in ihren Beruf erhielt sie jedoch eine Kündigung. Zu dem Zeitpunkt lag ihr Gehalt bei 3750 Euro. Die BA bewilligte der Frau vom 1. Dezember 2005 an Arbeitslosengeld. Bei der Berechnung der Höhe legte die Behörde jedoch nicht 3750 Euro zugrunde, sondern einen Pauschalbetrag von nur 2415 Euro.
Dabei berief sich die BA auf eine Gesetzesverschärfung im Zuge der Hartz-Reformen: Danach kommt es darauf an, wie lange ein Arbeitsloser in den letzten zwei Jahren vor seiner Kündigung gearbeitet hat. Wenn das weniger als fünf Monate waren, wird das Arbeitslosengeld nicht, wie sonst üblich, nach dem letzten Arbeitseinkommen berechnet, sondern pauschal. Zu den von dieser Regelung betroffenen zählen beispielsweise Wehrdienstleistende oder auch Gefangene. Die Bundesagentur für Arbeit wendete die Regelung aber von Anfang an bundesweit auch auf Mütter an, denen kurz nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit ins Berufsleben gekündigt wurde.
Das Sozialgericht in Berlin, das in der ersten Instanz über den Fall zu entscheiden hatte, hatte die Praxis der BA für rechtswidrig erklärt. Sie verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Schutz von Müttern. Die Regel dürfe nicht angewandt werden, wenn dadurch Mütter benachteiligt würden, die nur wegen der Erziehung der Kinder ihre Arbeit unterbrochen haben. Das Arbeitslosengeld dieser Mütter müsse auf Basis ihres letzten Gehalts berechnet werden, auch wenn die Gehaltszahlungen durch die Elternzeit unterbrochen worden seien. Dem widersprach nun das Bundessozialgericht.
Mütter hätten keinen Anspruch darauf, dass das vor der Elternzeit erzielte Gehalt berücksichtigt werde, entschieden die Richter. Anders als das Sozialgericht sehen sie darin auch keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht. Vielmehr hätten Mütter ja überhaupt nur deshalb Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil sie seit 2003 auch während der Kindererziehungszeit versicherungspflichtig seien. In dieser Zeit aber würden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht von den Frauen, sondern aus Bundesmitteln erbracht. 'Die Einführung dieser begünstigenden Regelung hat den Gesetzgeber jedoch nicht verpflichtet, das vor der Kindererziehung erzielte Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen', so das Gericht.
Meldung aus: Süddeutsche Zeitung, 26.08.2011


 

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