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Vergewaltigung – Schluss mit der Straflosigkeit PDF Drucken E-Mail
altIn einem offenen Protestbrief an Bundesjustizminister Maas fordert der Frauenverband Courage dagegen, dass bei der Reform des Sexual¬strafrechts der §177 STGB geändet wird. Dies ist bisher nicht vorgesehen. Weiter wäre  Vergewaltigung alleine kein Straftatbestand. Damit eine Vergewaltigung bestraft wird, reicht es nicht, dass eine Frau "Nein" sagt.  Zusätzlich muss die Anwendung von Gewalt, Androhung von Gefahr für Leib und Leben nach gewiesen werden kann oder dass das Opfer sich in einer sogenannten „schutzlosen Lage“ befand.
Vollständiger Brief als pdf-Datei.

Die Hintergründe beleuchte ein Beitrag aus der Courage-Gruppe Recklinghausen:
Knapp 30.000 Unterschriften hat Terre des Femmes –Menschenrecht für die Frau e.V. am 7. Mai 2014 an das Justizministerium übergeben, mit denen sie eine Reform des Strafgesetztes (§177 STGB) und die Psychosoziale Prozessbegleitung für Betroffene fordern. Auch der Deutsche Juristinnenbund e.V. fordert in seiner Pressemitteilung vom 12.5.2014 die Anpassung des Sexualstrafrechts an die Istanbul-Konvention von 2011. ("Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt) In dieser Konvention wird im Paragraph 36 zu recht  gefordert, dass "nicht einverständliche sexuell bestimmte Handlungen mit einer anderen Person" unter Strafe gestellt werden müssen.
Wichtiger Hintergrund der Proteste ist die Tatsache, dass kaum ein Verbrechen in Deutschland so selten bestraft wird wie eine Vergewaltigung. In seiner Stellungnahme geht Terre des Femmes davon aus, dass alle drei Minuten in Deutschland ein Frau vergewaltigt wird. In der Presseerklärung des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e. V. vom April 2014 heißt es "Ein bundesweite Analyse zur Strafverfolgung der Vergewaltigung zeigt einen klaren Trend: vor 20 Jahren erlebten 21,6% der eine Anzeige erstattenden Frauen die Verurteilung des Täters. 2012 waren es nur noch 8,4%". Wesentliche Grundlage sieht das Forschungsinstitut in Einheit mit verschiedenen Frauenorganisationen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der entsprechenden Auslegung des §177 STGB durch die Gerichte. So die Presseerklärung des Instituts weiter:  "2006 hat der Bundesgerichtshof eine Verurteilung wegen Vergewaltigung aufgehoben und dies wie folgt begründet: Dass "der Angeklagte der Nebenklägerin die Kleidung vom Körper gerissen und gegen deren ausdrücklichen Willen den Geschlechtsverkehr durchgeführt hat", belege "nicht die Nötigung des Opfers durch Gewalt. Das Herunterziehen der Kleidung allein reicht zur Tatbestandserfüllung nicht aus."  Zwischenzeitlich raten einzelne örtliche  Frauenberatungsstellen den betroffenen Frauen bereits von einer Anzeige, oder Klage ab, da sie kaum Aussichten auf Erfolg haben.
Es ist sicher kein Zufall, das Deutschland die Istanbuler Konvention des Europarates zwar 2011 unterschrieben, aber bis heute noch nicht ratifiziert hat. Insgesamt wurde die Konvention erst von 10 Ländern ratifiziert. (Albanien, Österreich, Bosnien und Herzegowina, Andorra, Italien, Mentenegro, Portugal, Serbien, Spanien, Dänemark und der Türkei) Um diese zu ratifizieren, muss das deutsche Recht angepasst werden. Dazu hat das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz aktuell einen Referentenentwurf zur Beratung an die Gremien eingereicht. Eine Veränderung des §177 STGB ist hier jedoch nicht vorgesehen! Anscheinend sieht Justizminister Heiko Maas hier keinen Handlungsbedarf. Ein Nein der Frauen soll also auch weiterhin nicht ausreichen für den Tatbestand einer Vergewaltigung, die auch bestraft werden muss.
Zu Recht fordert Terre des Femmes und andere Frauenorganisationen dass der §177 wie folgt so geändert wird. Wegen Vergewaltigung bestraft wird: "Wer ohne Einverständnis einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt." Zur Veränderung des Referentenentwurfs in diesem Sinne bedarf es weitere lautstarke Proteste der kämpferischen Frauenbewegung.

 

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