Ergänzung zu §219a: Nur ein halbherziger Schritt |
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Nur ein halbherziger Schritt
pro familia hält an der Streichung des §219a StGB fest
Die Bundesregierung hat am 28. Januar 2019 einen Referentenentwurf zum §219a StGB verbreiten lassen. Zu diesem Entwurf erklärt der pro familia Bundesverband:
Wir begrüßen, dass sich die Bundesregierung zu einem neuen Vorschlag durchgerungen hat, der die Defizite in der Informationslage zum Schwangerschaftsabbruch anerkennt. Gleichzeitig stellen wir fest, dass der Referentenentwurf seinem Titel „Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch“ nicht gerecht wird. Denn der Entwurf sieht vor, dass Ärzt*innen weiterhin reglementiert werden, wie sie auf ihren Webseiten informieren dürfen. Es ist absurd, dass sie erwähnen dürfen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen, aber nicht, mit welcher Methode.
Wenn Frauen sich darüber informieren wollen, ob die Ärzt*in oder die Klinik in ihrer Nähe eine bestimmte Methode anbietet, müssen sie nach dem Vorschlag der Bundesregierung auf Listen der Bundesärztekammer oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung nachschauen – eine niedrigschwellige Information sieht anders aus.
Die Listen selbst sind ebenfalls keine Lösung. Sie werden von der Bundesärztekammer mit großem Aufwand monatlich aktualisiert und werden dennoch lückenhaft sein, da nur ein Bruchteil der Ärzt*innen eine Meldung dorthin vornehmen wird. Warum sollten sie sich auf eine öffentliche Liste setzen lassen für einen Eingriff, der durch seine Verortung im Strafgesetzbuch und Behandlung als Straftat grundsätzlich stigmatisiert wird? Des weiteren ist fraglich, ob die zahlreichen Änderungen überhaupt aktuell in eine solche Liste eingepflegt werden können. Hier wird ein komplizierter Prozess mit vielen Fehlerquellen in Gang gesetzt, um Informationen zur Verfügung zu stellen, die einfach auf einen Blick auf der jeweiligen Webseite der Ärzt*in oder der Klinik abrufbar sein könnten.
Und warum das Ganze? Der §219a StGB soll beibehalten werden mit dem Argument des Lebensschutzes und der Notwendigkeit des Ausschlusses von Werbung. Der Lebensschutz ist aber im §218/§219 StGB schon gesetzlich geregelt und bedarf nicht des §219a StGB. Und wenn die Werbeverbote der ärztlichen Berufsordnungen auf Landesebene nicht ausreichen, so können Ergänzungen im Heilmittelwerbegesetz diese Lücke leicht schließen, hat die Expertise des Deutschen Juristinnenbundes gezeigt. Als Beratungsfachverband verweisen wir darauf, dass sich keine Frau wegen einer eventuellen Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch entscheidet.
Schließlich ist unverständlich, warum ein Gesetzentwurf zur „Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch“ eine Anhebung der Altersgrenze für die Kostenübernahme von Verhütungsmitteln auf 22 Jahre vorsieht. Grundsätzlich begrüßen wir den Vorstoß, Menschen über die Krankenkassen einen niedrigschwelligen Zugang zu einer selbstbestimmten Familienplanung zu ermöglichen. Die Altersgrenze ist allerdings willkürlich und löst nicht das grundlegende Problem des Zugangs zu Verhütungsmitteln.
So wohlmeinend der Gesetzesentwurf auf den ersten Blick daher kommt, bleiben wichtige Aspekte des Informationsrechts von Ärzt*innen sowie von Frauen, Männern und Paaren unberücksichtigt. pro familia hält daher an der Forderung einer Streichung des §219a StGB fest.
29.1.2019
Pressekontakt: Regine Wlassitschau
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pro familia Bundesverband, www.profamilia.de
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