Satzung des Frauenverbandes Courage e.V. Drucken

Lesen Sie hier die Satzung des Frauenverbandes Courage e.V.

§ 1: Name * Sitz * Geschäftsjahr
Der Verband führt den Namen Frauenverband Courage e.V. Der Verband hat seinen Sitz in Wuppertal. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck und Ziel
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Interessen. Er fördert den Zusammenschluss der Frauen in der BRD zur Wahrung ihrer Interessen, insbesondere für die gesellschaftliche Anerkennung und Durchsetzung der Gleichberechtigung der Frau.
Ein weiteres Ziel ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Zur Verwirklichung seiner Ziele führt der Verband u. a. Veranstaltungen, Bildungsseminare und Kongresse durch.
Er ist selbständig – parteipolitisch, konfessionell und finanziell unabhängig. Er finanziert sich nur aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Einnahmen aus eigenen Aktivitäten sowie Fördermitteln.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für die Mitgliedschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3: Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Frau sein, die das Programm und die Satzung des Verbandes anerkennt und unterstützt, ihren Beitritt schriftlich erklärt und regelmäßig Beitrag zahlt.
Der Beitrag wird als Monatsgeldbeitrag erhoben.

§ 3.1 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss durch die Ortsgruppe und nach 6-monatigem Beitragsrückstand trotz Mahnung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Orts- oder Verbandsvorstand.
Der Ausschluss ist möglich bei groben Verstößen gegen die Ziele des Verbandes oder Schädigung seines Ansehens. Darüber beschließt die Ortsgruppe auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der Mitgliedsfrauen. Der Ausschluss bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.

§ 4: Gliederung des Verbandes
Der Verband gliedert sich in Ortsgruppen. Es können auch in einer Stadt mehrere Ortsgruppen gegründet werden. Es finden regelmäßig Mitgliederversammlungen statt.
Einmal jährlich hat die Mitgliederversammlung den Charakter einer Jahreshauptversammlung. Sie zieht Bilanz über die bisherige Arbeit, legt Schwerpunkte für die Zukunft fest und wählt Ortsvorstand, Kassiererin und Kassenprüferin(nen). Diese sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Die Mitgliederversammlung entscheidet über ihre Entlastung.
Der Ortsvorstand kann durch Nachwahlen auf einer Mitgliederversammlung ergänzt werden. Zur Jahreshauptversammlung und zu einer Mitgliederversammlung, auf der Wahlen stattfinden, lädt der Ortsvorstand schriftlich spätestens 14 Tage vor der Versammlung ein.

§ 5: Organe des Verbandes

§ 5.1: Bundesdelegiertenversammlung
Das höchste Organ ist die alle 3 Jahre tagende Bundesdelegiertenversammlung. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder durch Bundesdelegierte vertreten sind.
Die Bundesdelegiertenversammlung legt die Grundzüge der Verbandsarbeit fest und wählt den Bundesvorstand, sowie die Bundeskassenprüferin(nen), die unabhängig vom Bundesvorstand sind.
Der Bundesvorstand kann eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung einberufen. Er muss dies innerhalb eines Monats tun, wenn mindestens 30 % der Mitglieder dies fordern. Zur ordentlichen Bundesdelegiertenversammlung lädt der Bundesvorstand spätestens 2 Monate vor der Versammlung schriftlich ein. Bundesdelegierte kann jede Frau werden, die auf einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung gewählt wurde und bereit ist, über ihr Mandat Rechenschaft abzulegen. Jede Gruppe entsendet Bundesdelegierte in folgender Zahl:
  3 - 10 Mitglieder    eine Delegierte
11 - 20 Mitglieder    zwei Delegierte
21 - 30 Mitglieder    drei Delegierte...
Der Stichtag für die Erfassung der Mitgliederzahl liegt drei Monate vor dem Termin der Bundesdelegiertenversammlung. Die Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Bundesvorstand zu unterschreiben.

§ 5.2: Der Bundesvorstand
Zwischen den Bundesdelegiertenversammlungen vertritt der gewählte Bundesvorstand den Verband.
Zum Bundesvorstand kann jede Mitgliedsfrau kandidieren, die aktiv in einer Courage-Ortsgruppe mitarbeitet und von dieser für die Kandidatur vorgeschlagen wird. Eine davon abweichende Einzelkandidatur ist nur möglich, wenn die Bundesdelegiertenversammlung ihr mehrheitlich zustimmt. Der Bundesvorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und ist abstimmungsberechtigt, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Je zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt.
Der Bundesvorstand regelt seine Geschäftsverteilung selbst; u. a. beauftragt er aus seiner Mitte 3 gleichberechtigte Sprecherinnen mit der Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes, sowie ein Mitglied mit der Kassenführung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Bundesvorstand ist verpflichtet, vor wichtigen Entscheidungen Einvernehmen anzustreben.
Der Bundesvorstand und jedes seiner Mitglieder, sind gegenüber der Bundesdelegiertenversammlung rechenschaftspflichtig und auf außerordentlichen Delegiertenversammlungen abwählbar. Scheidet ein Bundesvorstandsmitglied aus, so rückt diejenige Kandidatin mit der nächsthöchsten Stimmenanzahl nach. Der Bundesvorstand kann mit 2/3 Mehrheit eine weitere Frau in den Bundesvorstand berufen, wenn keine Nachrückerin zur Verfügung steht. Voraussetzung ist ihre aktive Mitarbeit in einer Ortsgruppe sowie die Zustimmung auf einer örtlichen Mitgliederversammlung durch 2/3 der anwesenden Mitgliedsfrauen.
Zu den Aufgaben des Bundesvorstandes gehören u. a. die Entwicklung des Erfahrungsaustausches, Organisierung überörtlicher Aktivitäten und Bildungsangebote, sowie zentrale Öffentlichkeitsarbeit. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Bundesvorstand Beraterinnen zuziehen und Kommissionen bilden.

§ 5.3: Ortsvorstände
Die Ortsgruppen wählen Ortsvorstände, die von der Gruppe mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragt werden. Die Ortsvorstände können damit im Einzelfall ein Mitglied des Ortsvorstandes beauftragen.

§ 5.4: Kassenprüfung
Kassenprüferinnen sind auf jeder Ebene (Bundesvorstand, Ortsvorstände) einzurichten und der sie wählenden Delegiertenversammlungen gegenüber rechenschaftspflichtig und auf außerordentlichen Delegiertenversammlungen abwählbar. Kassenprüfungen sind mindestens halbjährlich auf allen Ebenen durchzuführen.

§ 5.5: Urabstimmung
Der Vorstand kann – und muss dies auf Verlangen von 20 % der Mitglieder – zu wichtigen Fragen, die nicht in Programm und Satzung geregelt sind, zwischen den Delegiertenversammlungen eine Urabstimmung im Verband durchführen. Voraussetzung dafür ist eine genau formulierte Frage, alle zur Entscheidung notwendigen Unterlagen und mindestens 6 Wochen Zeit für eine Entscheidung der Gruppen. Die Ortsvorstände berufen dafür eine Mitgliederversammlung ein, zu der mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen werden muss. Der Ortsvorstand leitet die geheim durchgeführte Urabstimmung und gibt das genaue Abstimmungsergebnis an den Bundesvorstand weiter. Das Mehrheitsergebnis ist dann für den Bundesvorstand bindend.

§ 6: Satzungs- und Programmänderungen
Satzungs- und Programmänderungen werden von der Delegiertenversammlung beschlossen und bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten. Satzungsänderungen, von denen der Fortbestand der Eintragung in das Vereinsregister oder die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abhängt, kann der Bundesvorstand mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder beschließen.

§ 7: Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann durch die Delegiertenversammlung erfolgen. Dies bedarf einer ¾-Mehrheit der anwesenden Delegierten. Die Versammlung, die über die Auflösung beschließt, entscheidet auch über die Verwendung der Verbandsgelder. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Verbandsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Satzung verabschiedet am 16.2.1991, Satzungsergänzung am 17.6.1995, 8.6.1997, 27.5.2000, 22.6.2003, 13.5.2006 sowie am 2.6.2012.